Friedhöfe
Die neu gestaltete Mitte für Urnenbeisetzungen auf dem Alten Friedhof
Neue Bestattungsart auf dem alten Friedhof in Duingen - Bestattung um ein Grabmal
Meine Zeit steht in Deinen Händen… Ps.31,16
Liebe Gemeindemitglieder,
dieser Psalm ziert die schwarze Granitplatte eines aufgearbeiteten Grabsteines und stellt damit die zentrale Gedenkstätte für alternative Urnenbestattungen dar.
Auf dem “Alten Friedhof“ hinter unserer Katharinenkirche in Duingen werden demnächst Bestattungen um ein Grabmal möglich sein.
Hierzu wurde ein alter Grabstein aus Thüster Sandstein fachlich aufgearbeitet und im oberen Teil des “ Alten Friedhofs“ nahe Kirchbreite neu gesetzt.
Liebe Gemeindemitglieder,
dieser Psalm ziert die schwarze Granitplatte eines aufgearbeiteten Grabsteines und stellt damit die zentrale Gedenkstätte für alternative Urnenbestattungen dar.
Auf dem “Alten Friedhof“ hinter unserer Katharinenkirche in Duingen werden demnächst Bestattungen um ein Grabmal möglich sein.
Hierzu wurde ein alter Grabstein aus Thüster Sandstein fachlich aufgearbeitet und im oberen Teil des “ Alten Friedhofs“ nahe Kirchbreite neu gesetzt.
Da auf unserem kirchlichen Gelände anonymen Bestattungen nicht erlaubt sind, können Bronzeplatten mit den Namen der Verstorbenen an den Sockel dieses zentralen Grabmals angebracht werden.
Die Preise für die neue Bestattungsart werden zur Zeit berechnet.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Pfarrbüro unter 05185-271.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Pfarrbüro unter 05185-271.
Im Namen des Kirchenvorstandes Duingen
Anne Möller
Bilder des alten Friedhofes hinter der Duinger Katharinenkirche
Bilder des neuen Friedhofes am Ortsausgang von Duingen Richtung Weenzen
Jeder Friedhof ist einen Ort der Trauer, des Erinnerns, der Nähe, der Ruhe des Verweilens und der Meditation.
Liebe Friedhofsbesucher,
bitte passen Sie Ihr Verhalten sowie die Pflege und Ausstattung der Grabstätte, die Sie betreuen, der aktuellen Friedhofsordnung an.
bitte passen Sie Ihr Verhalten sowie die Pflege und Ausstattung der Grabstätte, die Sie betreuen, der aktuellen Friedhofsordnung an.
Auszug aus der aktuellen Friedhofsordnung vom 17.11.2009
Friedhofsverwaltung
1. Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom
Kirchenvorstand und über das Kirchbüro verwaltet.
2. Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach der Friedhofsordnung sowie den sonstigen
kirchlichen und staatlichen Vorschriften.
3. Ansprechpartner ist das Kirchenbüro in Duingen 05185/271.
Verhalten auf dem Friedhof
1. Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
2. Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:
· Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen oder
mitgebrachten Unrat zu entsorgen,
· Fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu
beschädigen oder zu verunreinigen,
· Hunde unangeleint mitzubringen.
2. Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:
· Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen oder
mitgebrachten Unrat zu entsorgen,
· Fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu
beschädigen oder zu verunreinigen,
· Hunde unangeleint mitzubringen.
Anlage und Pflege der Grabstätten
1. Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des
Nutzungsrechts angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die
benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von
Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet.
2. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigen Personen
verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes.
3. Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen
behindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen,
Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen
abzulegen.
4. Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt
allein der Friedhofsverwaltung.
Grabpflege und Grabschmuck
1. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmittel sowie von biologisch
nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und anderen Anlagen ist nicht gestattet.
nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und anderen Anlagen ist nicht gestattet.
2. Es dürfen zum Schutz gegen Unkraut, z.B. Kiesbelegungen, keine Vliese, Schutzfolien oder
sonstige Materialien verwendet werden, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische,
chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern
oder die die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhezeiten ermöglichen.
3. Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen,
Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei
Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden.
Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
4. Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist
nicht gestattet.
Vernachlässigung
1. Wird die Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungs-
berechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte
innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der Verpflichtung nicht
nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätten auf Kosten der nutzungsberechtigten
Personen in Ordnung bringen oder bringen lassen.
2. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu
ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und
Pflege hingewiesen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monaten unbeachtet, kann die
Friedhofsverwaltung:
· Die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
· Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.
sonstige Materialien verwendet werden, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische,
chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern
oder die die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhezeiten ermöglichen.
3. Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen,
Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei
Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden.
Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
4. Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist
nicht gestattet.
Vernachlässigung
1. Wird die Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungs-
berechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte
innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der Verpflichtung nicht
nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätten auf Kosten der nutzungsberechtigten
Personen in Ordnung bringen oder bringen lassen.
2. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu
ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und
Pflege hingewiesen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monaten unbeachtet, kann die
Friedhofsverwaltung:
· Die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
· Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.
Ruhezeiten
1. Die Ruhezeiten für Leichen beträgt 30 Jahre.
2. Die Ruhezeiten für Aschen beträgt 30 Jahre.
3. Ab einer Liegezeit von 25 Jahren ist eine Umwandlung der Grabstätte in ein Rasengrab möglich,
ab einer Liegezeit von 20 Jahren nur auf Antrag und Genehmigung durch den Duinger Kirchen-
vorstand.
2. Die Ruhezeiten für Aschen beträgt 30 Jahre.
3. Ab einer Liegezeit von 25 Jahren ist eine Umwandlung der Grabstätte in ein Rasengrab möglich,
ab einer Liegezeit von 20 Jahren nur auf Antrag und Genehmigung durch den Duinger Kirchen-
vorstand.
Entfernung
Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
Bei Nachfragen stehen Ihnen der Kirchenvorstand oder der Mitarbeiter des Kirch-/Gemeindebüros gern zur Verfügung.
Bei Nachfragen stehen Ihnen der Kirchenvorstand oder der Mitarbeiter des Kirch-/Gemeindebüros gern zur Verfügung.
gez.: Der Kirchenvorstand der Evang.-luth. Katharinen-Gemeinde
Duingen, den 15.11.2019