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Friedhöfe

Die neu gestaltete Mitte für Urnenbeisetzungen auf dem Alten Friedhof

Quelle: Podszus
Neue Mitte für Urnenbeisetzungen aus altem Grabmal gestaltet

Neue Bestattungsart auf dem alten Friedhof in Duingen - Bestattung um ein Grabmal

Meine Zeit steht in Deinen Händen… Ps.31,16

Liebe Gemeindemitglieder,

dieser Psalm ziert die schwarze Granitplatte eines aufgearbeiteten Grabsteines und stellt damit die zentrale Gedenkstätte für alternative Urnenbestattungen dar.

Auf dem “Alten Friedhof“ hinter unserer Katharinenkirche in Duingen werden demnächst Bestattungen um ein Grabmal möglich sein. 

Hierzu wurde ein alter Grabstein aus Thüster Sandstein fachlich aufgearbeitet und im oberen Teil des “ Alten Friedhofs“ nahe Kirchbreite neu gesetzt.


Da auf unserem kirchlichen Gelände anonymen Bestattungen nicht erlaubt sind, können Bronzeplatten mit den Namen der Verstorbenen an den Sockel dieses zentralen Grabmals angebracht werden. 


Die Preise für die neue Bestattungsart werden zur Zeit berechnet. 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Pfarrbüro unter 05185-271.


Im Namen des Kirchenvorstandes Duingen


Anne Möller

Jeder Friedhof ist einen Ort der Trauer, des Erinnerns, der Nähe, der Ruhe des Verweilens und der Meditation.

Liebe Friedhofsbesucher,

bitte passen Sie Ihr Verhalten sowie die Pflege und Ausstattung der Grabstätte, die Sie betreuen, der aktuellen Friedhofsordnung an.

Auszug aus der aktuellen Friedhofsordnung vom 17.11.2009

Friedhofsverwaltung

1.       Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom
          Kirchenvorstand und über das Kirchbüro verwaltet.

2.       Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach der Friedhofsordnung sowie den sonstigen
          kirchlichen und staatlichen Vorschriften.

3.       Ansprechpartner ist das Kirchenbüro in Duingen 05185/271.


Verhalten auf dem Friedhof


1.       Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

2.       Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:

          ·        Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen oder
                   mitgebrachten Unrat zu entsorgen,

          ·        Fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu
                   beschädigen oder zu verunreinigen,

           ·       Hunde unangeleint mitzubringen.


Anlage und Pflege der Grabstätten

1.       Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des
          Nutzungsrechts angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die
          benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von
          Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet.

2.       Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigen Personen
          verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes.

3.       Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen
          behindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen,
          Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen
          abzulegen.

4.       Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt
          allein der Friedhofsverwaltung.




Grabpflege und Grabschmuck

 
1.       Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmittel sowie von biologisch
          nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und anderen Anlagen ist nicht gestattet.


2.       Es dürfen zum Schutz gegen Unkraut, z.B. Kiesbelegungen, keine Vliese, Schutzfolien oder
          sonstige Materialien verwendet werden, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische,
          chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern
          oder die die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhezeiten ermöglichen.

3.       Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen,
          Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei
          Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden.
          Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.

4.       Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist
          nicht gestattet.


Vernachlässigung

1.       Wird die Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungs-
          berechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte
          innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der Verpflichtung nicht
          nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätten auf Kosten der nutzungsberechtigten
          Personen in Ordnung bringen oder bringen lassen.

2.       Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu
          ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und
          Pflege hingewiesen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monaten unbeachtet, kann die
          Friedhofsverwaltung: 

·         Die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

·         Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.


Ruhezeiten


1.       Die Ruhezeiten für Leichen beträgt 30 Jahre.

2.       Die Ruhezeiten für Aschen beträgt 30 Jahre.

3.       Ab einer Liegezeit von 25 Jahren ist eine Umwandlung der Grabstätte in ein Rasengrab möglich,
          ab einer Liegezeit von 20 Jahren nur auf Antrag und Genehmigung durch den Duinger Kirchen-
          vorstand.


Entfernung
 
Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

Bei Nachfragen stehen Ihnen der Kirchenvorstand oder der Mitarbeiter des Kirch-/Gemeindebüros gern zur Verfügung.

gez.: Der Kirchenvorstand der Evang.-luth. Katharinen-Gemeinde
 
Duingen, den 15.11.2019